Das
Honorar richtet sich nach der Art des Mandats. Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe
des Honorars richtet sich in Zivil-, Arbeits- und in Verwaltungsstreitsachen
nahezu ausschließlich nach dem Gegenstandswert und nach Art und Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit. Im Bereich des Strafrechts hat der Gesetzgeber
Rahmengebühren festgesetzt, innerhalb derer der Rechtsanwalt die angemessene
Vergütung festsetzt. Um Ihnen und mir von vornherein Klarheit über die entstehenden Kosten zu verschaffen, kann in bestimmten Fällen eine Vergütung, entweder auf Basis von Stundensätzen oder als Pauschalhonorar vereinbart werden. Seit dem 01.07.2006 werden die Gebühren für die Beratung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt dann für den Bereich der Beratungen nicht mehr. Ich werde Sie über die Art und Höhe der anfallenden Gebühren, sowie die Besonderheiten informieren (vgl. auch Tätigkeitsfelder/Arbeitsrecht). Nähere Informationen zu den Anwaltsgebühren hat auch die Bundesrechtsanwaltskammer im Internet zusammengestellt (www.brak.de - dort unter Kosten). Generell sind große Teile des Zivilrechts, aber nur Teile des Verwaltungs- und Strafrechts durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung nicht alle Fälle und auch nicht immer die Kosten in voller Höhe übernimmt. Nicht selten sind Sie zudem in Höhe einer Selbstbeteiligung vorrangig verpflichtet. Die Einzelheiten sollten Sie mit Ihrer Versicherung besprechen. Hierbei kann ich Ihnen natürlich auch zur Seite stehen. Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie vor der Inanspruchnahme meiner Beratung beim Amtsgericht Ihres Wohnortes Beratungshilfe beantragen. Diese deckt die außergerichtliche Vertretung, außer in Strafsachen ab. Sie müssen dann lediglich eine Schutzgebühr von € 10,00 zahlen. In Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, dass Sie Prozesskostenhilfe bekommen. Neben dem geringen Einkommen ist allerdings Voraussetzung, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Justizkasse für Sie in Vorleistung hinsichtlich der Gerichtskosten und der Gebühren Ihres Anwaltes. Nicht umfasst sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes, welche Sie im Fall der Niederlage selbst tragen müssen. In Strafsachen wird Beschuldigten generell keine Prozesskostenhilfe gewährt. Eine Ausnahme gilt hier unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Interessen einer Nebenklage. |